Autor: Daniel Lehnert

Ausstellung von Exponaten des Künstlers Marcus Sendlinger

Die Kanzlei Lehnert freut sich zwei neue Werke des Berliner Künstlers Marcus Sendlinger in ihren Arbeits- und Empfangsräumen begrüßen und aufstellen zu können.

Das Hochformat „Muster Sample“ aus der Serie „Stillleben 7“ hat der Künstler Marcus Sendlinger in seinem Atelier in Berlin – Prenzlauer Berg im Jahre 2012 in aufwendiger Arbeit erstellt. Die Technik ist Collage auf Leinwand (Malerei, Mixed Media), die Maße betragen 290 cm x 160 cm. Dieses Gemälde ziert den Wartebereich der Kanzlei Lehnert.

Privat ist Rechtsanwalt Daniel Lehnert großer Kunstliebhaber und besucht regelmäßig Ausstellungen zeitgenössischer Kunst.

Er vertritt und berät neben Künstlern auch Galerien aus Berlin.

Rechtsgebiete sind dabei das Urheberrecht und das Vertragsrecht, beratend wie vertretend gleichermaßen. Dazu zählen Abmahnungen und Schadensersatz nach dem Kunsturhebergesetz und nach Urhebergesetz.

Zu seiner Kunstsammlung, die zum Teil in seinen Räumlichkeiten ausgestellt ist, gehören Kunstwerke unter anderem von Marcus Sendlinger und Oliver Seim. Eine größere Vernissage in den Kanzleiräumlichkeiten ist demnächst geplant.

Zur Webseite von Marcus Sendlinger

 

Schadensersatz für Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch „Berlin Tag und Nacht“

Für meine Mandanten habe ich von RTL II beträchtliche Entschädigungszahlungen außergerichtlich geltend gemacht.

Der Privatsender und dessen Filmproduktionsfirma filmpool gmbh hafteten meinen Mandaten gegenüber, weil ohne Genehmigung deren allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Ausstrahlung im TV und Online verletzt wurde.

Die Produktionsfirma filmte meine Mandanten beim Skateboarden und verwendete dieses künstlerische Material an bewegten Bildern für deren Zwischensequenzen in der Doku-Soap.

Erst auf meine Abmahnung und auf die Einforderung einer Unterlassungserklärung hin zahlte RTL II Schadensersatz, die Androhung gerichtlicher Schritte und eines streitigen Verfahrens vor der Kammer am Landgericht Berlin schreckte den Sender offenbar ab. Über die Höhe der Schadensersatzzahlung wurde Stillschweigen erklärt, mitgeteilt werden kann, dass es sich dabei um eine beträchtliche Summe von Schadensersatz handelte.

Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist sogar verfassungsrechtlich geschützt, so dass die nachweisliche Verletzung desselben zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 II des Bürgerlichen Gesetzbuches = BGB) auf Seiten des Verletzenden führt. Die geltend zu machende Norm ist dabei § 823 BGB, welches das APR als absolutes Recht schützt. Der direkte Schutz des APR ergibt sich aus Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Einfachgesetzlich streitet § 22 Kunsturhebergesetz für Personen, die unwillentlich gefilmt oder fotografiert wurden. Die Norm schützt speziell das sogenannte Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Grundsätzlich darf nämlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Im angelsächsischen Raum ist das Recht am eigenen Bild weitaus freier gestaltet als im deutschen Rechtsraum.

Hier der Gesetzeswortlaut der Norm:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhDie Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft.[2] Heute sind nur noch die § 22, § 23, § 24 und § 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.anden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war ursprünglich als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versuchten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Beide Fotografen hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft. Aktuell sind nur noch die § 22, § 23, § 24 und § 33 des KunstUrhG von Bedeutung.

Sollten Sie also zu Unrecht in Ihrem Recht am eigenen Bild oder Ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der sich im Urheberrecht auskennt, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Lehnert.  Von der Kanzlei Lehnert aus werden im Urheberrecht  gleichermaßen gerichtsfeste Abmahnungen versandt sowie Abgemahnte Rechtsschutz geboten.