Das Recht zu schweigen in Theorie und Praxis – von einem Rechtsanwalt in Berlin

RA-Lehnert, Fachanwalt Strafrecht Berlin

Immer wieder wird man als Anwalt gefragt, ob man als Beschuldigter auf Fragen der Polizei oder Staatsanwaltschaft antworten muss. Die Antwort lautet Nein!

Im Gerichtssaal wird man bei der sog. richterlichen Vernehmung darauf hingewiesen, dass es einem freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht. Dann aber kann es zu spät sein. Denn ein Geständnis, das einmal ausgesprochen wurde bleibt in der Welt.

Dasselbe Recht gilt also vor Gericht wie auf dem Polizeiabschnitt oder beim Staatsanwalt.

Dies betrifft die rechtliche Situation; denn aus § 136, 136 a StPO in Verbindung mit Art. 6 der europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) ergibt sich, dass man in unserem Rechtsstaat keine Pflicht hat, sich selbst zu bezichtigen.

Mehr noch – man hat die Freiheit vom Selbstbelastungszwang gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Dieser Lehrsatz heißt „Nemo tenetur se ippsum accusare “ und folgt aus dem Römischen Recht.

Die psychologische Situation sieht indes etwas anders, das „Ergebnis“ der Vernehmung schlägt immer auf die rechtliche Situation um. Die eigene Aussage des Betroffenen kann später zu einem Beweismittel gegen sich selbst gemacht werden.

Man spricht dann sogar schon von der „Einlassung“ des Angeklagten zum Vorwurf. Diese „Einlassung“ ist dann als Beweis in der Anklageschrift aufgeführt.

Bei der Durchführung der Vernehmung eines Beschuldigten vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei ist es oft so, dass ein wesentlicher Vorteil auf Seite der Verfolgungsbehörde besteht.

Dieser besteht darin, dass eine Person, die mit einem Vorwurf konfrontiert wird, irgendetwas „ausgefressen“ zu haben, schon aus rein natürlicher Haltung heraus wird sagen wollen, dass sie es nicht war oder dass der Vorwurf so nicht zutrifft oder sich sonstwie erklären wird wollen. Vielleicht schildert die Person die Tat wie sie sich nach ihrer eigenen Vorstellung abspielte.

In jedem Fall sitzt der Ermittlungsapparat am längeren Hebel. Durch meinen Lehrauftrag an der Hochschule der Polizei des Landes Berlin weiß ich um die Vernehmungstatktiken der Polizeibeamten.

Sprechen sollte man mit der Polizei nur dann, wenn man sie selbst benötigt. Bevor man hier irgend etwas spricht und sich selbst belastet, sollte man einen Fachanwalt im Strafrecht zu Rate ziehen. Ein Rechtsanwalt in Berlin erteilt die nötige Info.

Manchmal ist eben doch Schweigen Gold und Reden nicht mal Silber.

Der Autor praktiziert als Strafverteidiger in Deutschland und lehrt Strafprozessrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin