Humanitäres Völkerrecht (§ 8 VStGB) am Fall von Jennifer W beim OLG München.

Nebenklage Daniel Lehnert

Der „Islamische Staat im Irak und Großsyrien“ (kurz: ISIG), abgekürzt „Islamischer Staat“ (kurz: IS), ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, mit dem ursprünglichen Ziel einen „Gottesstaat“ zu errichten, der die Gesamtfläche des heutigen Iraks und die historische Region „ash Sham“, bestehend aus den Staaten Syrien,
Libanon und Jordanien sowie Palästina, umfasst.

Zudem sind die Anhänger des Islamischen taates Gegner der schiitisch dominierten Regierung im Irak und wollen das Regime des syrischen Präsidenten Assad stürzen (Vgl. BGH StB 27/16 – Beschluss vom 8. September
2016 (OLG Frankfurt a. M.)).

Bisher war es schwierig in Deutschland gegen IS-Anhänger und vor allem gegen ihre Frauen vorzugehen. Die Frauen heiraten zwar oft die Kämpfer, erziehen die Kinder und verhalten sich in ihrem eigenen Leben nach der IS-Ideologie, den Taten ihrer Ehemänner gehen sie jedoch selbst nicht nach. Selbst aktiv werden sie in den wenigsten Fällen. 2016 wurde jedoch die erste Festnahme einer IS-Anhängerin bewirkt.

Infolgedessen hat der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München mit dem Beschluss vom 18.02.2019 eine Anklage des Generalbundesanwalts vom 13.12.2018 gegen die deutsche Staatsangehörige Jennifer W. wegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zur Hauptverhandlung zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet.

Jennifer W verließ Ende August 2014 die BRD, um sich der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen. Im September 2014 reiste sie über die Türkei und Syrien in den Irak ein, wo sie sich anschließend als Mitglied der Entscheidungs-
und Befehlsstruktur des „IS“ einspannte. Deutsche Ermittler konnten Jennifer W. nachweisen, dass sie im Zeitraum zwischen September 2014 bis Anfang 2016 im Irak für den „IS“ als „Scharia-Polizistin“ oder auch
„Sittenpolizistin“ auf Patrouille ging. Hier hatte sie abends in den irakischen Städten Mossul und Falludscha darauf geachtet und kontrolliert, dass insbesondere Frauen die Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften der terroristischen Vereinigung „IS“ einhielten. Als Mittel der Einschüchterung führte sie hierbei verschiedene Waffen mit sich. Ihre monatliche Entlohnung betrug vom „IS“ zwischen 70 und 100 US-Dollar.

Im Sommer 2015 haben sich die Angeschuldigte und ihr Ehemann Taha A.-J. aus einer Gruppe jesidischer Gefangener des „IS“ eine Frau und deren fünf Jahre alte Tochter gekauft und hielten sie in der Folgezeit als Sklavinnen in ihrem Haushalt gefangen. Als das Mädchen sich infolge einer Krankheit eingenässt hatte, bestrafte Taha A.-J. sie, indem er sie im Freien ankettete. Aufgrund der Hitze verdurstete das Kind schließlich. Ihren Tod habe Taha A.-J. billigend in Kauf genommen, während Jennifer W. ihren Ehemann gewähren ließ und tatenlos zugesehen habe. Die IS-Anhängerin unternahm nichts für die Rettung des Kindes.

Als sich die Angeschuldigte Ende Januar 2016 in die deutsche Botschaft in der Türkei begab, wurde sie beim Verlassen des Botschaftsgebäudes festgenommen und anschließend in die BRD abgeschoben. Sie nahm sich ab diesem Zeitpunkt vor, wieder in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zurückzukehren.
Hierfür begab sie sich in das Auto eines angeblichen IS-Bruders, der ihr helfen sollte, wieder in den Irak auszureisen. Sie erzählte ihm, was sie im IS-Herrschaftsgebiet erlebte und erläuterte ihm die Tat. Jedoch handelte es sich bei diesem Bruder nicht um einen weiteren IS- Anhänger, sondern vielmehr um einen Geheimdienst-Mitarbeiter der US-Behörden, dessen
Auto verwanzt war. Seit der Festnahme befand sie sich folglich in Deutschland in Untersuchungshaft. (vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 34 vom 2. Juli 2018).

Der Fall „Jennifer W.“, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht in München ausgetragen wird, ist ein sogenannter „Pilotprozess“, denn es handelt sich hier um den ersten Prozess in Deutschland, der die Brutalität und Gewalt des „IS“ gegen die Jesiden aufklären soll. So ist die Angeklagte Jennifer W. die erste IS-Anhängerin, gegen die nach ihrer Rückkehr nach
Deutschland ein Haftbefehl erlassen und gegen die schließlich eine Hauptverhandlung eröffnet wurde.

Anfang April 2019 begann der weltweit beachtete Prozess gegen Jennifer W. vor demStaatsschutzsenat des Oberlandesgerichts in München. Ursprünglich sollte dieser nicht länger als 6 Monate dauern und bereits am 30. September 2019 beendet werden. Jedoch gab es zwischendurch sämtliche Nachterminierungen weiterer Prozesstage. Als bekannt gegeben
wurde, dass der Prozess schließlich länger als ein Jahr dauern sollte, wandten sich die Strafverteidiger von Jennifer W. mit einem Antrag auf Haftentlassung und Aufhebung des Haftbefehls an das Oberlandesgericht in München mit der Begründung, dass die Haft, durch die unzumutbare Länge, in die Grundrechte ihrer Mandantin eingreifen würde. Das
Oberlandesgericht München wies den Antrag jedoch ab, woraufhin die Verteidiger die Beschwerde beim BGH einlegten. Jedoch stimmten die Richter in Karlsruhe dem OLG München zu, aufgrund der Tatsache, dass der Antrag der Anwälte von Jennifer W. unbegründet sei. Sie waren der Auffassung, dass ein dringender Tatverdacht gegen die Angeklagte bestehe und sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht habe. Auch der  Generalbundesanwalt äußerte seine Bedenken hinsichtlich des Hafterlasses dadurch, dass er die Tötung des Kindes einer nach dem
„humanitären Völkerrecht zu schützenden Person“ in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt als „grausam“ bewertete.

Den Begriff der nach dem „humanitären Völkerrecht zu schützenden Person“ hat der Gesetzgeber in § 8 Absatz 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
definiert, der sich in Nr. 3 zudem auf internationale als auch auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte bezieht. So umfasst er sowohl „Angehörige der Streitkräfte als auch der Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind“. Es handele sich hierbei zudem um eine „strafbewehrte schwerwiegende
entwürdigende oder erniedrigende Behandlung“. Jennifer W., die hier auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, ist daher wegen Mordes durch Unterlassen gem. §§ 211, 13 StGB und wegen eines  Kriegsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch gem. § 8 Absatz 1 Nr. 1 angeklagt. Geahndet werden beide Straftaten im Höchstfall mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe.

Erstmals zu einem Strafverfahren auf Grundlage des  Völkerstrafgesetzbuches ist es vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart gekommen, bei dem am 1. März 2011 ein Hauptverfahren gegen zwei ruandische Staatsangehörige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) eröffnet wurde. Zudem ist im Fall „Jennifer W.“ das deutsche Strafrecht
anwendbar, was sich unmittelbar aus §129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeklagten in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 – StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1).

Des Weiteren nahm die große internationale Bedeutung des Prozesses vor allem durch das Engagement von Anwältin und Murad-Unterstützerin Amal Clooney zu, denn diese agiert in dem Terrorprozess als Anwältin der Nebenklage. Sie unterstützt die Mutter des getöteten Kindes, die selbst auch Gefangene der Angeklagten und ihres Ehemannes war.