Pflichtverteidigung

Ich kann bei Gericht beantragen, dass ich als Ihr Pflichtverteidiger beigeordnet werde.

Dies bedeutet dass die Staatkasse für meine Anwaltsgebühren aufkommt.
Eine Pflichtverteidigung ist von Gesetzes wegen notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird oder der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird oder zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt oder ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist oder dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

In anderen Fällen bestellt das Gericht einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

 Weitere Möglichkeiten der Vergütung:

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Beiordnung

Beratungshilfescheine

Nebenklage