Jugendstrafverfahren

„Jugend ist Rausch ohne Wein“ (Goethe).

Diese Erkenntnis haben die Jugendgerichte zu berücksichtigen sowie der Gesetzgeber mit der Schaffung des Jugendstrafrechts (JGG) Besonderheiten im gesamten Verfahren gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht installierte:
Den Grundsatz eines jeden Jugendstrafverfahrens regelt § 2 Abs. 2 JGG, wonach die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken soll und diese Zielsetzung des Jugendstrafverfahrens ist also – neben der Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts – immer am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Man kann also sagen, dass es im Erwachsenenstrafrecht um Sühne und Vergeltung geht, während es im Jugendstrafrecht um den erzieherischen Auftrag der Sozialinstanz Gericht geht.

Dies bedeutet, dass Standartmaßnahmen wie die vorläufige Festnahme § 127 StPO oder die Anordnung von (Untersuchungs)-haft §§ 112 ff StPO bei Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht ohne Überprüfung und Begründung des ultima-ratio-Prinzips angeordnet werden dürfen, § 72 JGG:
„Denn die Anordnung von Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.“

Wer Jugendlicher, wer Heranwachsender ist, regelt das Gesetz.
Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn und Heranwachsender, wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Abzustellen ist auf das Alter der Person immer zur Tatzeit. Wer jünger als 14 Jahre ist, ist nicht strafmündig (§ 19 StGB) Wer älter ist als 21 Jahre ist Erwachsener, mit der Folge, dass Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.
Als Heranwachsender (18-21 Jahre) kommt es darauf an, ob das Gericht mit § 105 JGG Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anwendet, wozu vorher die Jugendgerichtshilfe und die übrigen Beteiligten angehört werden. Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist also entweder das Vorliegen von Reifeverzögerungen der betroffenen Person oder einer jugendtypischen Verfehlung.
Der BGH verwendet bei der Abgrenzung folgenden Maßstab:
„Für die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kommt es nicht allein darauf an, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, dh ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind. „

Kontaktieren Sie mich zu Ihrer Verteidigung oder der Verteidigung eines Ihnen angehörigen jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten. Ich habe in allen Instanzen des Jugendgerichtsverfahrens Erfahrung.

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