Was unterscheidet eigentlich den Fachanwalt vom Rechtsanwalt?

Lehrauftraege Daniel Lehnert

Häufig stellen sich Mandanten die Frage:

Beauftrage ich nun einen Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Strafrecht mit meiner Verteidigung vor Gericht?

Folgende Umstände sollten die Entscheidungsfindung erleichtern:

Den Titel Fachanwalt darf ein Rechtsanwalt in der BRD nach § 2 der Fachanwaltsordnung (FAO) führen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen eines Rechtsgebietes in einem förmlichen Verfahren nachweist.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen votiert ein aus 5 im Rechtsgebiet praktizierender Rechtsanwälte bestehende Fachanwaltsausschusses r, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Weiter müssen die theoretischen Kenntnisse und besonderen Erfahrungen des Fachanwalts für Strafrecht verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge haben.

Vergleichbar einem Facharzt muss der Fachanwalt in seinem Rechtsgebiet also ein Fachmann sein und dies mittels einer Fallliste von mindestens 40 Verhandlungstagen an höheren deutschen Gerichten (Schöffengerichten, großen und kleinen Strafkammern, Schwurgerichten etc.) nachweisen und

60 Straffälle binnen der letzten drei Jahre selbständig und weisungsfrei bearbeitet haben.

Wenn man die Anzahl von 60 Fällen also auf 3 Jahre umlegt, ergibt sich eine durchschnittliche Bearbeitung per Anno von 20 Fällen.

Bei jährlichen 52 Wochen bedeutet dies wiederum, dass der Fachanwalt im Strafrecht fast die Hälfte seines Geschäftsjahres sich der Strafverteidigung seiner Mandanten gewidmet und dafür vor Gericht gestritten hat.

Bei solch einem Arbeitsaufwand lernt man automatisch viel über seine Fälle, die deutschen Strafgerichte, deren Besetzung, die Schwachstellen im System und lässt dies in die Bearbeitung des jeden einzigartigen Falles einmünden, um am Ende das beste Ergebnis für den Mandanten herauszuholen.

Ferner muss der Fachanwalt jährlich 15 Stunden oder mehr Fortbildung der Rechtsanwaltskammer nachweisen um seinen Titel halten zu können.

Gern wird auch vom Kollegium und oder der Anwaltskammer gesehen, dass der Fachanwalt im Strafrecht durch Vorträge oder Fachaufsätze wissenschaftliche Beiträge leistet, in welchem er seine Expertise weitergibt.

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor der für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.

Die oben benannten besondere Kenntnisse werden am Falle also praktisch und theoretisch überprüft (vgl. § 13 FAO) und besitzt der Fachanwalt für Strafrecht damit in den Bereichen:

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften
  • Materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
  • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.

Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.

Die Klausuren im Lehrgang des Fachanwalts für Strafecht wiederum werden von höheren Richtern und Staatsanwälten Korrektur gelesen und bewertet sowie auch die Vorträge u.a. von Richtern beim BGH und Bundesstaatsanwälten und auch sonst namhaften Dozenten gehalten werden.

Alles in allem lässt sich also festhalten, dass ein Fachanwalt im Strafrecht für Qualitätssicherung auf dem hart umkämpften Anwaltsmarkt steht und er sich durch seine Fachexpertise von einem Generalisten, also einem Anwalt ohne Schwerpunkttätigkeit, deutlich abhebt.

Dies drückt sich in der Herangehensweise an die Arbeit aus und macht sich in der Form des Ergebnisses bemerkbar, zeigt sich aber auch in der Honorarnote, da gute Leistung ihren Preis hat.

Hier können Sie die Fachanwaltsordnung einsehen und downloaden