Verkehrsstrafrecht

Das Rechtsgebiet des Verkehrsstrafrechts umfasst sowohl Verkehrsordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten Siehe oben) als auch Straftaten im öffentlichen Straßenland. Zu letzterem zählen insbesondere gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheit im Verkehr (§§ 315 b, 315 c, 316 StGB).

Aber auch die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung (§§ 229, 222 StGB) gehören als Massendelikte im Straßenverkehr zum Prozessstoff von Gerichten, Strafverteidigern und Staatsanwälten.

Fahrlässiges Handeln im Straßenverkehr erfordert die (rest-)zweifelsfreie Feststellung durch ein Gericht, dass jemand objektiv:

1.       eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat

2.       seine Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs und

3.       seine Vermeidbarkeit des Erfolgs (sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang)

 

und subjektiv die

4.    individuelle Vorhersehbarkeit des erfolgsverursachenden Kausalverlaufs und die

5.    individuelle Fähigkeit zur sorgfaltsgemäßen Erfolgsvermeidung hatte.

Bei bestehenden Restzweifeln an einer dieser Voraussetzungen hat das Gericht vom Vorwurf freizusprechen, eine Einstellung des Verfahrens z. B. gegen Auflage anzubieten oder kann es auch von Strafe absehen(§ 60 StGB), wenn die Folgen der Tat, die den Mandanten getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Ein Absehen von Strafe dürfte immer dann nahe liegen, wenn z. B. beim Verkehrsunfall der Beifahrer durch die Tat schwer verletzt wurde oder sogar ums Leben gekommen ist. Denn dann trifft dieser Verlust den Mandanten derart schwer, dass eine „weitere Strafe“ nicht mehr erforderlich wäre.

Sowohl diese schwerwiegenden Delikte als auch „nur“ die Fahrerflucht (§ 142 StGB) erfordern immer eine entschiedene Verteidigung gegen den so erhobenen Vorwurf.

Zu berücksichtigen hat ein Gericht beim Verdacht wegen Verkehrsunfallflucht immer, dass diese Vorschrift geprägt ist von Ungenauigkeiten und sehr weiter, teils verfassungswidriger Täterbeschreibung (§ 142 Abs. 5 StGB-„ Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“).

Hier ist von der Verteidigung kritisch anzusetzen. Dies ist umso wichtiger, weil sich ein weiteres Problem für den Autofahrer ergibt:

Denn häufig gehen die oben genannten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft einher mit der vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei (vgl. §§ 94 Abs. 3 StPO, 69 StGB).

Dabei kann das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sogar noch im Ermittlungsverfahren richterlich bestätigen, so dass ein (weiteres) Fahren mit einem Kfz dann eine erneute Straftat darstellen kann, nämlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG.

Eine effektive Verteidigung muss folglich darauf abzielen, dass das Gericht nach § 111 a Abs. 2 StPO verfährt und vorher davon überzeugt wird, dass der Mandant keine Verkehrsstraftat nach § 69 Abs. 2 StGB begangen hat.

Dann ist von Gesetzes wegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, weil ihr Grund nachträglich weggefallen ist und das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

Die Hürden für ein Gericht, den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB im Ermittlungsverfahren oder im Hauptverfahren einzuziehen sind deutlich höher als jene nach § 69 Abs. 2 StGB.

Denn bei letzterem wird die sog. charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten durch das Gesetz unwiderleglich vermutet, alsbald die Beweisaufnahme eine Verurteilung wegen einer der Verkehrsstraftaten abzeichnet.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hingegen erfordert, dass das erkennende Gericht die im Gesetz ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale bestätigt, was schon per se schwierig ist, denn unbestimmte Rechtsbegriffe werden bei Rechtsanwendung immer wieder subjektiv – dh aus der Sicht des Richters und diesen variieren  – aufgefüllt.

Völlig unpraktisch formuliert § 69 Abs. 1 StGB:

…so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Wann genau sich aus der (Anlass-)Tat ergeben soll, dass jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist stößt daher immer wieder auf Bedenken, die zur Vorlage des Beschlusses an das Rechtmittelgericht führen.

Zuletzt hat der große Senat des BGH im Jahre 2005 daher auch den Anwendungsbereich für bestimmte Fälle zB bei der Fahrt eines Fluchtwagens nach Straftat erheblich eingeschränkt und der von den Tatgerichten ausufernden Praxis von Fahrerlaubnisentziehungen einen Riegel zuvor geschoben.

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, damit eine Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis verhindert werden kann.

This post is also available in: Englisch