Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten umfassen einen großen Bereich an persönlichen Verfehlungen in Alltagssituationen, die einem der Staat vorwirft.

Dies reicht sogar von der Lärmbelästigung durch eine Gaststätte, Diskothek oder Privatwohnung über einen qualifizierten Rotlichtverstoß an der Ampel im Kraftfahrzeug und geht bis hin zur Falschbeladung von Ladeflächen im Lastkraftwagen.

Ordnungswidrigkeiten sind, anders als Straftaten (= Vergehen und Verbrechen nach § 12 StGB) nur sog. Verfehlungen. Man spricht hier nicht vom Angeklagten, sondern vom Betroffenen. Eine Ordnungswidrigkeit ist somit keine kriminelle Handlung im engeren Sinne.

Das Gesetz legt in § 1 OWiG (Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten) fest, dass eine Ordnungswidrigkeit zwar eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist, die aber „nur“ den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches die Ahndung allein mit einer Geldbuße zulässt.

Eine weitere Besonderheit besteht im OWIG, da auch Firmen, dh juristische Personen mittels Ordnungswidrigkeiten belangt werden können, während die Verwirklichung von Straftaten durch juristische Personen dem deutschen Strafprozess grundsätzlich fremd ist (anders in den USA).

Die anwaltliche Verteidigung gegen jede Ordnungswidrigkeit zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass der Betroffene bzw. der Anwalt für den Mandanten Einspruch einlegt gegen den Bußgeldbescheid. Dies erfordert Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten und die Erfolgsaussicht einer Verhandlung.

Sodann erzwingt man durch Einspruche eine Hauptverhandlung und erstmals muss sich ein Gericht mit dem Vorwurf der Bußgeldstelle auseinandersetzten und überprüfen, ob die gesammelten Beweismittel für die Festsetzung eines gerichtlichen Bußgeldes überhaupt ausreichen.

Anders als Straftaten kann die Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit, also das was der Richter – im worst case- ausspricht in der Hauptverhandlung erster Instanz (zu den Rechtsmitteln Siehe dort) nur Geldbuße, nicht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung sein.

Für die Verhandlung vor dem Strafrichter nach Einspruch gegen ein Bußgeld gilt im Grunde dasselbe wie im „normalen“ Strafprozess.

Ausnahmen dazu sind, dass auf die Anwesenheit des Betroffenen (wenn der Anwalt ihn mit Vollmacht im Prozess vertritt) und auf die Anwesenheit des Staatsanwalts verzichtet werden kann. Ansonsten stehen dem Betroffenen alle Verfahrensrechte wie in der StPO zu (Stellen von Beweisanträgen, Erklärungsrechte, Ablehnungsrechte (Befangenheitsanträge)).

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, damit ein Bußgeld verhindert werden kann.

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