Beratungshilfe

Sollten Sie über geringes Einkommen verfügen können Sie meine Kanzlei mit einem beim Amtsgericht geholten Beratungshilfeschein beauftragen.

In unserem Rechtsstaat herrscht der Grundsatz: wer mittellos ist, darf nicht rechtlos gestellt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Sozialstaatsprinzip Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Strafrecht wird Beratungshilfe nur in engen Grenzen gewährt. Rufen Sie mich an und schildern Sie Ihren Fall am Telefon oder in einem persönlichen Termin. Danach teile ich verbindlich mit, unter welchen Vergütungsmodellen wir zusammenarbeiten können.

 Weitere Möglichkeiten der Vergütung:

Pflichtverteidigung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Beiordnung

Nebenklage