Anwesenheitsrecht des Anwaltes bei Geschäftsraum- und Wohnraumdurchsuchung

Hausdurchsuchung und Festnahme

Sollte die Polizei Ihre Geschäftsräume oder Ihre Wohnung(en) nach Beweismitteln durchsuchen wollen, sollten Sie einen Rechtsanwalt im Strafrecht zu Rate ziehen und diesen beauftragen, bei der Durchsuchung dabei zu sein.

Dass der Rechtsanwalt bei der polizeilichen Durchsuchung anwesend sein darf, ergibt sich rechtlich daraus, dass der Beschuldigte sowohl in seinen Geschäftsräumen als auch in seinen Wohnräumen trotz der polizeilichen Maßnahme sein sog. Hausrecht weiterhin ausübt.

Der Hausrechtsinhaber entscheidet also grundsätzlich, wer in seinen Räumen verweilt und umfasst daher auch seine Befugnis, während der staatlichen Maßnahme, seinen Verteidiger zwecks Absicherung und Kontrolle polizeilichen Handelns dabei haben zu dürfen.

Dies führt dazu, dass die Polizei vor Durchführung ihrer Durchsuchungsmaßnahme abwarten wird, bis der Rechtsanwalt zu den Räumen gefahren kommt.

Nur so kann sichergestellt werden, dass ein vom Gesetz gefordertes Beschlagnahmeverzeichnis durch die Polizei erstellt wird und auch nur diejenigen Beweismittel beschlagnahmt werden, welche von der sog. Auffindevermutung des richterlichen Beschlusses (§ 94 „als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung“) gedeckt sind.

Dasselbe gilt in sog. Eilfällen, in welchen die Polizei nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug selbst die Anordnung der Durchsuchung anordnet. Leider lehren die Fälle, dass die Polizei ohne Anwesenheit von Rechtsanwälten großzügig Material und Gegenstände beschlagnahmt, derer nachträgliche Herausgabe durch das Gericht immer Zeitverlust bedeutet.

Weiter werden Gegenstände beschlagnahmt, die nicht von der Beweisbedeutung gedeckt sind und dennoch im Hauptverfahren zulasten der Mandanten gereicht werden.

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