Verteidigung im Zwischenverfahren oder der Schwebezustand nach Anklagefertigung und Verfahrenseröffnung

Gerichtsverfahren

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte endet gemäß § 169 a StPO mit dem handschriftlich in der Akte fixierten Abschlussvermerk. Alsbald die Staatsanwaltschaft also erwägt, die öffentliche Klage zu erheben, so muss sie den Abschluss ihrer Ermittlungen in den Akten vermerken.

Sodann hängt die Eröffnung eines gerichtlichen Strafverfahrens von der Zulassung der Anklageschrift ab, wie sie die Staatsanwaltschaft (im kontradiktorischen Strafverfahren: Gegner des/ der  Angeklagten bzw. dessen Verteidigers) bei dem von ihr als für den Strafvorwurf zuständig erachteten Gerichts einreichte.

Wegen dieses prozessualen Schwebezustandes zwischen Anklagereife und Verfahrenszulassung vor dem Gericht spricht man in diesem Abschnitt auch vom „Zwischenverfahren“ des Strafprozesses.

Entscheidend im Zwischenverfahren ist, ob das Gericht nach eigener Überprüfung den von der Staatsanwaltschaft ermittelnden Sachverhalt und ihre strafrechtliche Würdigung vorerst so annimmt und ebenso den/ die Angeklagte(n) der Begehung nach deutschen Strafgesetzen als „hinreichend verdächtig“ hält (§§ 199, 204 StPO).

Weil aber das nach § 199 für die Hauptverhandlung zuständige Gericht darüber entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist, kann eine aktive Verteidigung im Zwischenverfahren darauf hinwirken, das bei anderem Gericht die Strafsache verhandelt wird.

Der Prüfungsumfang des von der Staatsanwaltschaft adressierten Gerichts hat folglich zwei Ebenen:

  • Erscheint der Beschuldigte mittels von der Staatsanwaltschaft angebotenen Beweise der Tat hinreichend verdächtig?
  • Ist das angerufene Gericht wegen der Straferwartung des Beschuldigten im konkreten Fall sachlich zuständig?

Auch hier gilt wie an allen Verfahrensabschnitten, dass der Beschuldigte sich (nämlich: jederzeit) eines Rechtsbeistandes bedienen kann.

Selbst dann wenn das Gericht den hinreichenden Tatverdacht des Beschuldigten annimmt, ist es nicht automatisch zuständig. Andernfalls könnte eine beim Schwurgericht eingereichte Anklage wegen Eierdiebstahls dort zugelassen werden, wenn nur die Beweismittel die Überführung des Täters und damit seine Schuldfeststellung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) hinreichend in Aussicht stellten.

Wann ein deutsches Strafgericht für eine strafrechtliche Hauptverhandlung zuständig ist, regeln die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Es gilt eine qualitative Unterscheidung zu treffen, dahin dass einfache Vergehen und Bagatellstraftaten beim Gerichts niederster Ordnung, d. h. dem Amtsgericht- Strafrichter verhandelt werden und Verbrechen grundsätzlich vor dem Landgericht bei einer Straferwartung von 4 Jahren. Davon können ausgenommen sein Fälle, in denen ein bestimmtes Gericht, z. B. eine Schwurgerichtskammer des Landgerichtes bei Mord und Totschlag zuständig (§ 74 Abs. 2 GVG) ist oder das OLG bzw. in Berlin das Kammergericht bei Staatsschutzsachen (§ 74 a GVG).

Strafjuristen arbeiten sich somit am sogenannten Strafbann ab, um festzumachen, welches Strafgericht für welchen Fall zuständig ist. Auch der Strafbann ist Prognose, d. h. die Erklärung nur anhand Erfahrungswerte trotz ungewissen Ausganges.

Aktive anwaltliche Arbeit wird also darin bestehen, das Verfahren für den Mandanten vom adressierten Gericht wegzuholen und dafür zu sorgen, dass das Gericht die Hauptverhandlung an einem Gericht niederer Ordnung eröffnet.

Dies ist zum einen wegen des begrenzten Strafbanns des „kleineren Gerichts“ für den Mandanten vorteilhaft, dergestalt, dass ein Urteil nicht über eine bestimmte Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Weiter ist für den Beschuldigten von Vorteil, dass an dem nun vermiedenen, höheren Gericht in aller Regel auch die besseren Richter sitzen und diese bei erfolgreichem Verweisungsantrag in der Sache nicht über ihn urteilen werden, sondern ein Gericht niederer Ordnung (§ .

Anwaltlich gilt es also zu überprüfen:

  • ob der hinreichende Tatverdacht vom Gericht gehalten werden kann und
  • ob das Gericht wegen falschem Strafbann der Anklage unzuständig ist und damit das Gerichtsverfahren vor einem Gericht niederer Ordnung zu eröffnen hat.

Ersteres wird anwaltlich abgesichert durch Erstellung und Versendung eines schriftsätzlichen Antrages zur Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (aus Mangel an Beweisen)

Einen hilfsweise Verweisungsantrag an das Gericht, das Verfahren am niederen Gericht zu eröffnen, bedarf ebenfalls eines anwaltlichen Schriftsatzes mit eben diesem Prozessziel.

Es bleibt dabei, dass strafrechtsanwaltliche Hilfe in jedem Verfahrensabschnitt der StPO zu für den Mandanten Ergebnissen vorteilhaften Ergebnissen führen kann.

This post is also available in: Englisch